Heidberg 16-18 - Eupen

Schulordnung

Unsere Schule ist ein Ort, wo jeden Tag auf engem Raum viele Menschen mit unterschiedlichen Interessen und Verhaltensweisen zusammenkommen. Durch Nachlässigkeit und Rücksichtslosigkeit entstehen Konflikte, unter denen alle, besonders aber die Schwächeren, zu leiden haben. Diese Konflikte können vermindert werden, wenn jeder einsieht, dass Regeln für das Zusammenleben aufgestellt und eingehalten werden müssen.

Alle bemühen sich um ein respektvolles Zusammenleben.
Schüler und Lehrer gehen fair miteinander um. Keiner schädigt, behindert oder belästigt den anderen.
Alle verzichten auf Gewalt und Einschüchterung.
Wir suchen bei Konflikten immer wieder das Gespräch!

Jeder soll sich in der Pater-Damian-Schule wohlfühlen und durch seinen Arbeitseifer und sein soziales Verhalten dazu beitragen, eine Stimmung zu schaffen, in der es möglich ist, die Ziele unseres pädagogischen Projektes zu erreichen.

  • Schulordnung - Dokument zum Download
  • 1. An- und Abwesenheiten

    1.1 Prinzip

     

    • Ich bin gesetzlich verpflichtet regelmäßig die Schule zu besuchen. Jede Abwesenheit ist von meinen Eltern / meinen Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen.

     

    • Falls ich abwesend bin, ist Folgendes zu beachten:

     

    1. Meine Eltern / Erziehungsberechtigten müssen meine Abwesenheit zwischen 07.45 Uhr und 08.20 Uhr im Sekretariat melden (087/30 52 00).

    Schüler, die mit dem Schulbus fahren, müssen sich zusätzlich beim Busbegleiter

    abmelden.*

     

    1. Am Tag der Rückkehr muss ich die Abwesenheit durch eine Abwesenheitskarte (bei Abwesenheiten bis zu 3 Tagen) oder durch ein ärztliches Attest (bei Abwesenheiten ab 4 Tagen) schriftlich belegen. Die Abwesenheitskarte oder das ärztliche Attest muss ich meinem Klassenleiter abgeben.

     

    • Ich darf maximal 24 halbe Tage (= 12 Tage) von den Erziehungsberechtigten entschuldigt werden. Überschreite ich dieses Limit, informiert die Schulleitung die pädagogische Inspektion des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, weil dann ein Verstoß gegen die Pflicht des regelmäßigen Schulbesuchs vorliegt.

    Ärztliche Atteste oder Belege von amtlichen Stellen werden bei der Berechnung der Abwesenheitstage nicht berücksichtigt.

     

    • Während der Schulzeit (Grundschule: 08.20 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.10 Uhr bis 15.00 Uhr, Förderschule: 08.20 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.10 Uhr bis 14.50 Uhr) bleibe ich auf dem Schulgelände.

     

    • Bei unbegründeter Abwesenheit werden meine Eltern / Erziehungsberechtigten informiert.

     

    • Vorhersehbare Abwesenheiten müssen meine Eltern / Erziehungsberechtigten im Voraus mit dem Klassenleiter absprechen. In besonderen Fällen muss die Anfrage an die Schulleitung gerichtet werden.

     

    1.2 Sportunterricht

     

    Falls ich aus Gesundheitsgründen nicht schwimmen oder turnen darf, muss dies durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.

    Gelegentliches Fernbleiben vom Turn- oder Schwimmunterricht wird nur mit schriftlicher Entschuldigung der Eltern gestattet. Die Eltern gebrauchen diesbezüglich die Vordrucke im Anhang.

     

    1.3 Mittagspause

     

    Bei der Durchführung der Mittagsaufsicht ist die Partnerschaft Elternhaus – Schule besonders gefordert. Die gemeinsame Verantwortung verlangt eine verbindliche Abmachung:

     

    Alle Kinder, die mittags nicht nach Hause gehen, dürfen das Schulgelände nicht verlassen. Gelegentliche Ausnahmen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Dafür sind die Vordrucke im Anhang zu verwenden.

    Die Kinder, die mittags nach Hause gehen, sollten nach Möglichkeit erst ab 13.00 Uhr wieder auf dem Schulhof sein.

  • 2. Verhaltensrichtlinien – Ordnungsmaßnahmen - Disziplinarmaßnahmen

    2.1  Ich muss diese  Richtlinien unbedingt einhalten:

     

    • Ich begegne Vorgesetzten und Mitschülern respektvoll. Ich bin höflich und befolge die Anweisungen der Lehr- und Aufsichtspersonen.
    • Ich schlage nicht und verletze niemanden absichtlich.
    • Ich nehme niemandem etwas weg.
    • Ich beschädige nichts mutwillig.
    • Ich behandle das Schulmaterial sorgsam. Bei mutwilliger Beschädigung verlangt die Schule Schadensersatz.
    • Ich klettere nicht auf Fensterbänke und Heizkörper.
    • Ich achte auf Ordnung und Sauberkeit im Gebäude, auf den Toiletten und auf dem Schulhof.
    • Ich trage angemessene Kleidung und angemessenes Schuhwerk.
    • Ich gebrauche das Handy nicht in der Schule. Wenn ich ein Handy aus zwingenden Gründen nötig habe, teile ich dies dem Klassenlehrer mit. Während der Anwesenheit auf dem Schulgelände schalte ich mein Handy aus. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen und kann nur durch einen Erziehungsberechtigten (Vater oder Mutter) abgeholt werden. Im Wiederholungsfall wird das Handy für mehrere Wochen eingezogen.
    • In der Schule verwende ich keine elektronischen Spiele, …
    • Ich schreie, laufe und tobe nicht innerhalb der Gebäude.
    • Ich verlasse die Schule nicht ohne Erlaubnis.
    • Bei Busfahrten bleibe ich während der Fahrt im Bus sitzen und halte die Füße am Boden.

     

    2.2  Wenn ich diese Richtlinien nicht befolge, sind folgende Sanktionen  vorgesehen:

     

    • mündliche Zurechtweisung,
    • Bemerkung im Tagebuch, die durch die Eltern gegenzuzeichnen ist,
    • Aufgabe mit Bezug zum Vergehen (z.B. Konfliktsituation schildern und Lösungsvorschläge ausarbeiten, …) mit Unterschrift der Eltern,
    • Ausschluss vom Pausenspiel auf dem Schulhof,
    • Nichtteilnahme an einer Klassenaktivität (z.B. Ausflug, Besichtigung, Feier,…) bei gleichzeitiger Anwesenheit in der Schule,
    • Aussprache bezüglich des Fehlverhaltens (Kind-Eltern-Personal-Schulleitung).

     

    2.3 Wenn die Ordnungsmaßnahmen nicht greifen, können Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden:

     

    1. Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht, bzw. von der mehrtägigen Klassenfahrt (Schneeschule, …)
    2. Schulverweis

     

    2.3.1 Verfahren beim vorübergehenden Ausschluss und beim Schulverweis

     

    • Bei einem vorübergehenden Ausschluss von drei Schultagen oder weniger muss der Schüler angehört werden.
    • Ein vorübergehender Ausschluss von mehr als drei Schultagen oder ein Schulverweis kann nur anhand eines Verfahrens vorgenommen werden, das folgende Grundsätze beachtet:
    1. ein vorhergehendes Gutachten des Klassenrates muss eingeholt werden;
    2. die Erziehungsberechtigten haben Einsicht in die Disziplinarakte;
    3. der Schüler wird in Anwesenheit seiner Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls seines Rechtsbeistandes angehört;
    4. die getroffene Entscheidung wird schriftlich begründet und den Erziehungsberechtigten anhand eines Einschreibebriefs zugestellt. Zeitgleich wird eine Kopie dieses Einschreibebriefs an die Schulinspektion gerichtet.
    • Ein Schulverweis wird erst zum Zeitpunkt der Einschreibung in eine andere Schule wirksam, jedoch spätestens 15 Kalendertage nach Erhalt des angeführten Einschreibebriefs. Die Schulferien gelten hier nicht als Kalendertage.
    • Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der betroffene Schüler als vorübergehend ausgeschlossen. Die Schule sorgt für eine Begleitung des Schülers.

     

    2.3.2 Beschwerde gegen einen Schulverweis

     

    Die Einspruchskammer kann angerufen werden, um Beschwerde gegen einen Schulverweis einzulegen.

     

    Der Einspruch muss begründet sein und erfolgt schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Entscheidung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, der Einspruchskammer Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können.

    Der Einspruch wird per Einschreiben an den Vorsitzenden der Einspruchskammer gerichtet, der die Einspruchskammer unverzüglich einberuft. Sie kann Schulverweise annullieren.

  • 3. Umgang mit sozialen Netzwerken

    Es ist strikt untersagt, anhand von Schriftstücken, einer Internetseite oder eines anderen Kommunikationsmittels (Blog, Handy, soziale Netzwerke usw.):

    • die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, die Menschenwürde oder die Gefühle der Mitschüler zu verletzen, so z.B. extremistische oder pornographische Websites zu erstellen;
    • in irgendeiner Weise den Ruf, die Privatsphäre oder das Recht am Bild Dritter zu verletzen, unter anderem durch verleumderische oder beleidigende Äußerungen oder Bilder;
    • zu jeglicher Form von Hass, Gewalt, Rassismus usw. aufzurufen;
    • zur Diskriminierung einer Person oder einer Gruppe von Personen anzuregen;
    • Informationen zu verbreiten, die den Ruf der Schule gefährden oder den guten Sitten und den Gesetzen widersprechen;
    • falsche Informationen oder Informationen, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden können, zu verbreiten;
    • auf seiner Website Querverweise (Links) auf andere Websites zu legen, die gesetzeswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen.

     

    Jeder Verstoß gegen die vorerwähnten Bestimmungen führt zu einer Disziplinarstrafe.

  • 4. Außerschulische Lernorte

    Der Besuch außerschulischer Lernorte ergänzt und bereichert den Unterricht und trägt zur  Erfüllung der Rahmenpläne bei. Sie finden während des Schuljahres außerhalb des Schulgeländes statt und sind für das Schulleben von großer Bedeutung. Deshalb ist die Teilnahme aller Schüler an außerschulischen Aktivitäten verpflichtend.

    Sie bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

    Eine finanzielle Eigenbeteiligung der Familie kann erhoben werden.

  • 5. Arbeiten

    Schriftlichen Arbeiten müssen sauber und ordentlich erledigt werden.

     

    Als Hausaufgaben gibt es mündliche und schriftliche Arbeiten.

    Sie sollen weitgehend – unter „Aufsicht“ der Eltern – selbstständig gemacht werden.

     

    Die Klassenarbeiten und Tests beziehen sich auf den erarbeiteten Stoff und die angestrebten Kompetenzen.

  • 6. Bewertung

    Das Dekret über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen vom 31. August 1998 sieht eine formative und normative Bewertung vor.

     

    6.1 Grundschule

     

    • Die formative Bewertung gibt dem Schüler wichtige Hinweise darüber, wie er sein Lern- und Arbeitsverhalten verbessern kann.

     

    • Die normative Bewertung hilft dem Schüler zu erkennen, in welchem Maße er die in den Rahmenplänen vermerkten Kompetenzen bzw. die persönlichen Ziele des Förderplans (falls es sich um einen Schüler handelt, der in einem Integrationsprojekt gefördert wird) erreicht hat.

     

    Die Schüler erhalten 2 Zeugnisse pro Jahr: Ende Januar und Ende Juni.

     

    Der Versetzungsentscheid des Klassenrates ist bindend.

     

    Am Ende des 6. Schuljahres stellt der Klassenrat nach eingehender Beratung fest, inwieweit die Kompetenzen erreicht wurden, und entscheidet über die Vergabe des Grundschulabschlusszeugnisses.

     

    Die Zertifizierungskriterien sind in der Studienordnung im Kapitel 7 „Die Bewertungen und deren Mitteilung“ zu entnehmen.

    Die Studienordnung wird auf schriftliche Anfrage an die Schulleitung den Erziehungsberechtigten ausgehändigt.

     

    Die Erziehungsberechtigten, die eine Entscheidung über die Nichtvergabe eines Studiennachweises beanstanden möchten, legen spätestens am zweiten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Klassenratsentscheidung Beschwerde beim Schulleiter ein.

    Nach Überprüfung der Beschwerde bestätigt der Schulleiter noch am selben Tag die Entscheidung des Klassenrates oder legt diesen Fall dem Klassenrat erneut vor, falls formale oder inhaltliche Gründe angeführt werden.

    Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt spätestens am darauffolgenden Tag durch den Schulleiternach erneuter Beratung des Klassenrates.

    Sind die Erziehungsberechtigten mit der Entscheidung nicht einverstanden, haben sie das Recht, die Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen.

     

    Das Bestreben unserer Schule ist selbstverständlich, überlegte und begründete Entscheidungen zu treffen.

     

     

        6.2 Förderschule

     

    Die Schüler erhalten 2 Berichte pro Jahr: Ende Januar und Ende Juni.

     

    Die Zuordnung der Schüler zu einer bestimmten Lerngruppe (Klasse) erfolgt auf Grundlage der Beratung des Klassenrates unter Berücksichtigung der Entwicklung des Schülers.

     

    Am Ende der Primarschulzeit stellt der Klassenrat nach eingehender Beratung fest, inwieweit die in den Rahmenplänen gesetzlich festgelegten Kompetenzen erreicht wurden. Wenn dies in ausreichendem Maße der Fall ist, erhält der Schüler ein Grundschulabschlusszeugnis, ansonsten eine Schulbesuchsbescheinigung. Nur die Schüler, die eine realistische Aussicht auf Erfolg haben, werden durch Beschluss des Klassenrates zu den Abschlussprüfungen zugelassen. Die Eltern erhalten eine diesbezügliche Mitteilung.

     

    Die Zertifizierungskriterien sind in der Studienordnung im Kapitel 7 „Die Bewertungen und deren Mitteilung“ zu entnehmen.

    Die Studienordnung wird auf schriftliche Anfrage an die Schulleitung den Erziehungsberechtigten ausgehändigt.

     

    Die Erziehungsberechtigten, die eine Entscheidung über die Nichtvergabe eines Studiennachweises beanstanden möchten, legen spätestens am zweiten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Klassenratsentscheidung Beschwerde beim Schulleiter ein.

    Nach Überprüfung der Beschwerde bestätigt der Schulleiter noch am selben Tag die Entscheidung des Klassenrates oder legt diesen Fall dem Klassenrat erneut vor, falls formale oder inhaltliche Gründe angeführt werden.

    Die Mitteilung über die Entscheidung erfolgt spätestens am darauffolgenden Tag durch den Schulleiternach erneuter Beratung des Klassenrates.

    Sind die Erziehungsberechtigten mit der Entscheidung nicht einverstanden, haben sie das Recht, die Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen.

     

    Das Bestreben unserer Schule ist selbstverständlich, überlegte und begründete Entscheidungen zu treffen.

     

    Der Klassenrat spricht eine Empfehlung aus über die Weiterorientierung des Schülers:

    allgemeinbildende Schule, technische Schule oder weitere sonderpädagogische Förderung in einer Fördersekundarschule.

     

    Die aufnehmende Sekundarschule erhält einen Bericht unserer Schule.

  • 7. Zusammenarbeit mit den Eltern

    Schule und Elternhaus arbeiten partnerschaftlich, respektvoll und vertrauensvoll zusammen.

    Um diesen Kontakt von Anfang an zu fördern, lädt die Schulgemeinschaft zu Beginn des Schuljahres zu einem Informationsabend ein.

     

    Außerdem organisiert die Schulgemeinschaft jedes Schuljahr mehrere Elternsprechtage.

    Wir rechnen fest damit, dass die Eltern dieses Angebot systematisch wahrnehmen.

    Diese Gesprächsabende sind gute Gelegenheiten, an denen sich die Eltern im Gespräch mit den Lehrpersonen über das Lernverhalten, das Arbeitsverhalten und das soziale Verhalten ihres Kindes informieren können.

    Die Termine werden zu Beginn des Jahres mitgeteilt.

     

    Sollten im Laufe des Schuljahres Fragen oder Probleme auftreten, so stehen die Lehrpersonen nach vorheriger Terminabsprache (vorzugsweise über das Tagebuch) gerne zur Verfügung.

     

     

    Die Anwesenheit der Eltern in den Fluren des Schulgebäudes ist nur in Ausnahmefällen gestattet, d.h. ausschließlich bei Terminen, oder für Kontaktnahme mit der Schulleitung, dem Sekretariat oder mit der Klassenleitung – etwa im Krankheitsfall des Kindes.

     

    Um die Entwicklung der Kinder zur Selbstständigkeit zu fördern, bitten wir die Eltern, ihren Aufenthalt auf dem Schulhof auf ein Minimum zu reduzieren.

     

    Die Aufsichtspflicht der Schule endet,

    • wenn die Eltern ihr Kind auf dem Schulhof in Empfang nehmen,
    • wenn das Kind nach Schulschluss das Gebäude verlässt,
    • wenn das Kind in den Schulbus steigt*.

     

    Auf dem Schulgelände herrscht überall Rauchverbot. Auch das Verwenden von e-Zigaretten auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.

     

    Zum Schutz der Kinder und aus Hygienegründen gilt auf dem gesamten Gelände Hundeverbot. Ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde und Hunde, die im Rahmen des Unterrichts für didaktische Zwecke eingesetzt werden.

     

    Die Klärung von Differenzen unter Schülern wird falls erforderlich ausschließlich vom Aufsichts- und / oder Lehrpersonal unterstützt. Es ist Außenstehenden verboten sich auf dem Schulgelände auf eigene Initiative und ohne Genehmigung in die Konfliktlösung einzumischen. Verbale oder physische Aggressionen gegenüber Schülern sind selbstverständlich zu unterlassen und können durch die Schulleitung zur Anzeige gebracht werden.

     

    Das Fotografieren und Filmen von Kindern und Schulpersonal auf dem Schulgelände ist verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. Schulfest, Abschlussfeiern, …). Das Recht am eigenen Bild ist grundsätzlich immer zu respektieren.

  • 8. Klassenwechsel

    In der Grundschule wird ein Klassenwechsel nur in Ausnahmefällen gestattet.

    In der Förderschule ist ein Klassenwechsel im Laufe des Schuljahres auf Beschluss des Klassenrates möglich.

  • 9. Maßnahmen bei Läusebefall

    Läuse und Nissen sind keineswegs gefährlich, es gibt aber eine gesetzliche Meldepflicht für Kopfläuse. Wenn Eltern bei ihrem Kind Läuse entdecken, informieren sie die Schulleitung oder die Lehrperson. Kinder mit Läusen dürfen nicht zur Schule gehen.

    Durch eine Behandlung mit einem Läusebekämpfungsmittel werden Läuse abgetötet. Kinder dürfen erst nach Behandlung wieder zur Schule.

    Damit das Kind wieder zur Schule gehen kann, muss es eine Bescheinigung der Eltern vorlegen, aus der hervorgeht, dass es behandelt wurde. Das Schulsekretariat hält eine Vorlage zur Verfügung.

    Um eine Ansteckung anderer Kinder zu vermeiden, kann das betroffene Kind an einen separaten Platz in angemessener Entfernung von anderen Kindern gesetzt werden.

    Die Lehrer sind befugt, die Köpfe der Schüler zu untersuchen, jedoch ist es nicht ihre Aufgabe, diese Untersuchungen systematisch durchzuführen.

    Wenn viele Kinder (über 20 % einer Klasse) von Läusen befallen sind, interveniert die Krankenpflegerin des Zentrums „KALEIDO Ostbelgien“ und untersucht alle Kinder der Klasse. Sie wird auch in die Klassen gehen, die von Geschwistern der befallenen Kinder besucht werden. Nach dieser Untersuchung durch die Krankenpflegerin erhalten die Kinder ein Schreiben des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Dieses Schreiben bestätigt, dass das Kind läuse- und nissenfrei ist, oder dass das Kind von Läusen und/oder Nissen befallen ist.

    Betroffene Kinder dürfen nur dann wieder am Unterricht teilnehmen, wenn das ausgefüllte Formular in der Schule abgegeben worden ist.

    Bei wiederholtem Läusebefall bei einem oder mehreren Kindern in einer Schule kann die Schulleitung verlangen, dass die Behandlung vom Haus- oder Kinderarzt bescheinigt wird. Das Kind darf erst dann wieder am Unterricht teilnehmen, wenn vom Arzt bestätigt wird, dass das Kind „läuse- und nissenfrei“ ist. Diese Kontrolle kann ebenfalls nach telefonischer Vereinbarung im Zentrum „KALEIDO Ostbelgien“ erfolgen. Im Wiederholungsfall kann der Schularzt Kinder vom Unterricht ausschließen.

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